Aufbewahrung, Belege und was vor dem PDF zu prüfen ist.
Zehn Jahre
Geschäftsbücher, Buchungsbelege und der Geschäftsbericht sind nach Artikel 958f OR zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Artikel 125 Absatz 3 DBG wiederholt die zehn Jahre für Unterlagen der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Elektronische Aufbewahrung ist zulässig, wenn die Übereinstimmung mit den Geschäftsvorfällen gewährleistet bleibt und die Unterlagen lesbar gemacht werden können. Der Geschäftsbericht ist schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Eine PDF-Datei aus Jahresklar ersetzt diese Pflicht nicht von selbst.
Belege
Artikel 957a OR verlangt den Belegnachweis. Als Beleg gelten schriftliche Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer Form, die den Geschäftsvorfall nachvollziehbar machen. Jahresklar speichert Ihre Belege nicht.
Prüfung in der Anwendung
Vor dem PDF prüft Jahresklar nur, ob übliche Angaben vorhanden sind. Diese Prüfung sagt nicht, dass die Aufstellung rechtlich richtig ist.